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Zukunftsvorsorge als Gehaltsumwandlung
Zukunftsvorsorge statt Gehaltsumwandlung
Firmenpension
Pensionsrückdeckungsversicherung
Die Pensionskasse für Manager
Die Pensionskasse für Unternehmen und freie Berufe
Die persönliche Altersversorgung für den Arbeitgeber
Kreditabsicherung

Zukunftsvorsorge als Gehaltsumwandlung
  Gesondert zu betrachten ist die Möglichkeit der Eigenfinanzierung der Maßnahmen der Zukunftssicherung im Ausmaß der begünstigten EUR 300,00 durch den Mitarbeiter. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter entweder durch den Verzicht auf bestehende Gehaltsbestandteile oder zukünftige Gehaltserhöhungen die EUR 300,00 selbst finanziert. (Achtung: Kollektivvertragliche Mindestansprüche!)
Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Genuß der Vorteile der Zukunftssicherung kommen, ohne dass dem Arbeitgeber ein zusätzlicher Aufwand entsteht. (Diese Vorteile werden durch die Lohnsteuerrichtlinie 1999 ermöglicht.)

Die Vorgangsweise:
Das Unternehmen zahlt den Umwandlungsbetrag in einen Direktvertrag im Rahmen des § 3/1/15 EStG ein. Der Beitrag ist Betriebsausgabe (gewinnmindernd), der Vertrag wird nicht aktiviert, die Kapitalleistung an den Mitarbeiter bei Vertragsende ist hier völlig steuerfrei!

Lohnsteuer fällt zu keiner Zeit an. Auch nicht, wenn eine "klassische" Gehaltsumwandlung vorliegt, da die Steuerbefreiung auch dann zusteht, wenn Bezugsteile auf die bereits ein Anspruch besteht, umgewandelt werden.
Es besteht aber noch Klärungsbedarf betreffend der Sozialversicherungsbeiträge, da eine endgültige Aussage seitens der SV-Träger zu diesem Thema noch aussteht.

Eine begünstigte Umwandlung in Höhe von EUR 300,00 pro Jahr und Mitarbeiter ist damit steuerlich problemlos möglich, vorausgesetzt man unterschreitet dadurch nicht kollektivvertragliche Mindestansprüche da ansonsten arbeitsrechtliche Probleme zu erwarten sind.

Für eine Umwandlung muß in einem ersten Schritt verglichen werden, auf was denn ein Mitarbeiter verzichten müßte, wenn ihm das Unternehmen die steuerlich begünstigten EUR 300,00 in eine Kapitalversicherung einzahlt.

Bei einer herkömmlichen Gehaltsbesteuerung eines Bruttolohnes von EUR 300,00 ergeben sich bei Mitarbeitern unter der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für das Unternehmen zusätzliche Lohnnebenkosten (30 %) in Höhe von EUR 87,00

Dem Mitarbeiter bleibt von diesem Bruttolohn, je nach Progressionsstufe, jedoch nur ein geringer Teil übrig, den er für eine private Pensionsvorsorge nützen könnte.

Beispiel:
Der Mitarbeiter Max Mustermann, 30 Jahre alt, verzichtet auf einen Bruttolohn von EUR 300,00 p.a. das sind EUR 170,46 Nettolohn (31% Lohnsteuer). Das Unternehmen kann nun für Hrn.Mustermann die gesamten EUR 300,00 in einen Direktvertrag einzahlen. Zusätzlich erspart sich das Unternehmen EUR 88,68 p.a.für jeden Mitarbeiter, der sich für diese Vorsorgeform entscheidet.

Gehaltserhöhung EUR Zukunftssicherung EUR
Jahresaufwand Dienstgeber 300,-- 300,--
Lohnnebenkosten (30%) 90,-- keine
Kosten insgesamt 378,-- 300,--
Sozialversicherung (17, 65%) 51,-- keine
Lohnsteuer (31%) 74,-- keine
Einzahlung in eine private Vorsorge 165,-- 300,--
Steuerfreie Auszahlung nach 32 Jahren 8.249,31 17.907,69

Grundlagen der Berechnung: Im Falle der Gehaltserhöhung wurde eine Er- und Ablebensversicherung (Tarif P3) berechnet, im Falle der Zukunftssicherung eine Gruppen- Er- und Ablebensversicherung (Tarif GP3).

Verzichtet dieser Mitarbeiter jetzt aus seine EUR 165,00 Nettolohn, so kann ihm das Unternehmen die vollen EUR 300,00 in einen Direktvertrag einzahlen und in der Regel auch bessere Konditionen beim Versicherungspartner erreichen.

Anstatt einer Auszahlung von EUR 8.249,31 beim Gehaltsmodell kann bei der Umwandlung mit einem Kapital von EUR 17.907,69 gerechnet werden, das heißt mit einem Mehrertrag von ca. 117 %!

Zusätzlich spart sich das Unternehmen EUR 87,00 für jeden Mitarbeiter, der sich für die Umwandlung entscheidet.

Entschließt sich das Unternehmen dazu, die Ersparnis der Lohnnebenkosten an den Mitarbeiter weiterzugeben oder die Ersparnis zumindest zu teilen, braucht der Mitarbeiter auf noch weniger Nettolohn zu verzichten und der Mehrertrag steigt im prozentuellen Verhältnis noch einmal deutlich an!



Zukunftsvorsorge statt Gehaltserhöhung
 

Zukunftssicherung für Arbeitnehmer

Von der Einkommensteuer sind befreit
"Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer
EUR 300,00 jährlich nicht übersteigen."

Voraussetzungen
Die Aufwendungen des Arbeitgebers müssen der Zukunftssicherung der Arbeitnehmer dienen, worunter alle Formen der Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Unfallversicherung wie auch Pensionskassenbeiträge zu verstehen sind.
Die Aufwendungen des Arbeitgebers müssen entweder für alle oder für bestimmte objektiv abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern getätigt werden.

Beispiele für zulässige Gruppenbildung
Abgrenzung nach bestimmten Berufsgruppen (z.B. alle Schlosser, alle Monteure, alle KFZ-Lenker, etc.)
Abgrenzung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren)

Beispiele für unzulässige Gruppenbildung
Abgrenzung nach der Religion
Abgrenzung nach Geschlecht

Aufgrund der Bemühungen des Gesetzgebers um eine einheitliche Behandlung von Dienstnehmern ist eine Abgrenzung nach Arbeitern und Angestellten nicht empfehlenswert!

Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für Freiberufler. Sie können die Prämien für ihre Dienstnehmer auch als Einnahmen-Ausgaben-Rechner absetzen.

Auch der mitarbeitende Ehepartner kann diese Begünstigung - sofern er ordnungs-gemäß bei der Sozialversicherung angemeldet ist - nutzen. (z. B. Arztgattin)

Innerhalb der Gruppe können die Formen der Zukunftssicherung sehr flexibel gestaltet werden. So ist es möglich für einen Teil der Arbeitnehmer eine Lebensversicherung und für einen anderen Teil eine Unfall- oder Krankenversicherung abzuschließen. Auch ein Splitting der Prämie ist denkbar.

Beim Abschluß einer Kapitalversicherung sollte auf das Pensionsalter abgestellt werden.

Wenn die jährliche Prämienzahlung EUR 300,00 nicht übersteigen soll, ist eine Indexanpassung der Verträge auszuschließen!!

Auswirkungen für das Unternehmen
Die Zuwendung des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer ist bis zu einer Höhe von jährlich EUR 300,00 pro Mitarbeiter als Betriebsausgabe absetzbar.
Die Zuwendung ist bis zum Maximalbetrag von den Lohnnebenkosten und auch von der Abgabenpflicht nach ASVG befreit.
Übersteigt die Höhe der jährlichen Prämienzahlung den Höchstbetrag, so stellt der Mehrbetrag steuerlichen Arbeitslohn dar.
Bei der Zukunftssicherung nach § 3/1/15 EStG gibt es keine steuerlichen Einschränkungen hinsichtlich der Tarifwahl (auch die Fondsgebundene Lebensversicherung ist möglich!). Bei der Laufzeit von kapitalbildenden Tarifen soll jedoch auf das Pensionsalter abgestellt werden.
Die Verträge werden im Unternehmen nicht aktiviert, da sie dem Vermögen des Mitarbeiters zuzurechnen sind.
Die Versicherungsleistung wird direkt an den Dienstnehmer ausbezahlt.

Auswirkungen für den Dienstnehmer
Die Versicherungsprämie ist bis zum Maximalbetrag von der Lohnsteuer und der Abgabenpflicht nach ASVG befreit.
Die Versicherungsleistung fließt dem Dienstnehmer steuerfrei zu.
Im Ablebensfall des Dienstnehmers ist die Leistung an die Hinterbliebenen erbschaftssteuerpflichtig.

Betriebswirtschaftliche Aspekte
Sozialleistung für ausgewählte Mitarbeiter
Steigerung der Motivation und des Leistungswillens der Dienstnehmer
Effizienteste Form der Gehaltserhöhung ohne Kollektivvertragsautomatik


Vergleich von Zukunftssicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 3/1/15 EStG mit einer Gehaltserhöhung

Beipiel:
Der Designer Thomas Danzer, Alter 30 Jahre, 31% Lohnsteuer, verzichtet jährlich auf eine Gehaltserhöhung von EUR 300,00. Da das Geld in Form der Zukunftssicherung veranlagt wird, kann er bei seinem Pensionsantritt mit 62 Jahren mit einer Ablaufleistung in Höhe von EUR 17.907,69 rechnen.Hätte er die Gehaltserhöhung in Anspruch genommen und privat veranlagt, bekäme er hingegen nur EUR 6.367,25.

Gehaltserhöhung EUR Zukunftssicherung EUR
Aufwand Arbeitgeber 231,55 300,--
zzgl. Arbeitgeber-Lohnnebenkosten 68,45 keine
Arbeitgeberaufwand (Betriebsausgabe) 300,-- 300,--
Ertrag Arbeitnehmer 231,55 300,--
Sozialversicherung (17,65%) 40,87 keine
Lohnsteuer (31%) 59,11 keine
Einzahlung netto 131,57 300,--
Steuerfreie Auszahlung nach 32 Jahren 6.367,25* 17.907,69* + 181%

* Im Sinne unserer Verantwortung unseren Kunden gegenüber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Berechnungen dieses Beispiels eine Gewinnbeteiligung inGewinnbeteiligung inkludiert, die auf den derzeitigen Zinssatz basiert und daher unverbindlich ist.

Grundlagen der Berechnung: Im Falle der Gehaltserhöhung wurde eine Er- und Ablebensversicherung berechnet, im Falle der Zukunftssicherung eine Gruppen- Er- und Ablebensversicherung.


Firmenpension
 

Die Firmenpension als personalpolitisches Instrument zur Versorgung von für das Unternehmen notwendiger und wichtiger Mitarbeiter (z.B. Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Prokuristen, leitenden angestellten, etc.) gewinnt auch in Österreich immer mehr an Bedeutung. Immer häufiger wird qualifizierten Arbeitskräften schon bei der Aufnahme neben einem attraktiven Gehalt eine Firmenpension gewährt.

Als Gründe für die Gewährung einer Firmenpensionszusage kommen in Betracht
Die Anerkennung für besondere Leistungen für den Betrieb
Die Bindung wichtiger Mitarbeiter an den Betrieb
Eine zusätzliche Motivation für leistungsfähige Mitarbeiter

Der begünstigte Personenkreis für eine Firmenpension
Alle Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts
Geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit max. 25 % Anteil am
Stamm-/Grundkapital.
Geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit mehr als 25 % und weniger als
50 % Anteil am Stamm-/Grundkapital. Diese sind weisungs-gebunden und somit grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.
Geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit mehr als 50 % Anteil (wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter) bis hin zum 100%igen geschäftsführenden Gesellschafter (EStR 1984). Wichtig ist lediglich ein fixes Entgelt für die Tätigkeit als Geschäftsführer. Denkbar ist sogar ein Honorar, welches nur einmal jährlich in Rechnung gestellt wird.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz
Eine Firmenpension kann grundsätzlich individuell ausgewählten Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt werden (z.B. nur für einige wenige leitende Angestellte oder auch nur für den Geschäftsführer alleine). Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig Geschäftsanteile besitzen ist zu prüfen, ob in dieser Art und Weise auch Nichtgesellschaftern eine Pensionszusage gewährt würde. (Fremdvergleich!)

Die Pensionszusage
Die Zusage einer Firmenpension erfolgt durch die Erteilung einer "schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusage" nach den Vorschriften des § 14 EStG betreffend die Pensionsrückstellungen.
Mit dieser Zusage übernimmt die Firma eine unabdingbare finanzielle Verpflichtung, die nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes in Form von Pensionsrückstellungen in der Bilanz auszuweisen ist. (Siehe auch Abfertigungsrückstellung!)

Immer häufiger werden Gehaltserhöhungen, Bilanzgelder oder Erfolgsprämien für eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage verwendet. Der Vorteil einer derartigen Gehaltsumwandlung liegt darin, daß eine derartige Maßnahme vor Steuern getätigt wird, das heißt, die Steuerpflicht wird von der Aktivzeit auf die Zeit des Pensionsbezuges verschoben, in der üblicherweise ein geringeres Einkommen und damit auch eine niedrigere Steuerprogression besteht.

Die Pensionsrückstellung
Der § 14 EStG regelt das steuerlich zulässige Ausmaß der Pensionsrückstellungen und die Vorschriften für die vorgeschriebene Wertpapierdeckung derselben.
Die zugesagte Pension darf 80 % des Aktivbezuges nicht übersteigen.
Die Rückstellung muß nach den Regeln der Versicherungsmathematik gebildet werden, gewinnmindernder buchhalterischer Vorgang.
Es wird obligatorisch mit einem Rechenzins von 6 % abgezinst.
Jeweils am nächstfolgenden Bilanzstichtag sind festverzinsliche Wertpapiere österreichischer Emittenten im Ausmaß von 50 % des Pensionsrückstellungs-betrages im Betriebsvermögen zu halten.

Geeignete Generali Gruppe-Produkte:
3 Banken Euro Pond-Mix
3 Banken Portfolio-Mix

Durch die einjährig verschobene Wertpapierdeckung der Rückstellungen und dem Rechnungszins von 6 % entsteht zum Pensionsalter eine Unterdeckung. Daher besteht Bedarf an einer weiteren finanziellen Vorsorge!



Pensionsrückdeckungsversicherung
 

Wegen der nicht abschätzbaren Risiken einer Pensionszusage
Auffüllungs- und Auflösungsrisiko
Langlebigkeitsrisiko in der Rentenzahlungsphase
Todesfallrisiko (Witwen- und Waisenpension)
Berufsunfähigkeitsrisiko
ist es eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, Pensionszusagen mit einer Rückdeckungsversicherung abzusichern. Die Wertpapierdeckung kann in das Kapitalerfordernis eingerechnet werden. Pensionsrückdeckungsversicherungen werden im Regelfall als Indirektversicherungen abgeschlossen.

Steuerliche Auswirkungen der Pensionsrückdeckungsversicheung
Die Versicherungsprämien sind für das Unternehmen gewinnmindernder Betriebsaufwand
Der Wertzuwachs der Versicherung ist als Forderung gewinnerhöhend zu aktivieren.
Die versicherte Person ist weder durch die Prämienzahlung noch durch die Fälligkeit der Versicherungsleistungen in ihrer privaten steuerliche Sphäre berührt.
Fällige Versicherungsleistungen sind nur insoweit gewinnerhöhend, als sie den aktivierten Wert übersteigen.

Vorteile für das Unternehmen
Motivation der begünstigten Mitarbeiter
Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
Steuervorteil, Prämien sind Betriebsausgaben und überwiegen gemeinsam mit der Rückstellung das zu aktvierende Deckungskapital über die gesamte Laufzeit.
Gestaltungsfreiheit bei der individuellen Auswahl der Begünstigten
Liquidität, da planmäßiges, langfristiges Ansparen der erforderlichen Mittel
Risiko, Auslagerung der Risiken (Tod, Witwe, Waisen, Berufsunfähigkeit, Langlebigkeit) auf den Versicherer
Ausfinanzierung, wird das erforderliche Kapital angespart und jedes Risiko gedeckt, besteht keine Lücke mehr (Volldeckung)
Glaubwürdigkeit, der Fiskus sieht die Rückdeckungsversicherung als Ausdruck der Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage (Rückstellungsbildung ungefährdet!)
Rentabilität, Versicherungssumme und Gewinnanteile finanzieren die Rückdeckung
Betriebsvermögen, das Unternehmen hat alle Rechte am Versicherungsvertrag

Vorteile für den Dienstnehmer
Versorgungslücke, verringert sich im Ruhestand
Belastung, keine steuerliche Belastung während der Aktivzeit
Insolvenz, Insolvenzsicherung durch Verpfändung des Versicherungsvertrages
Versorgung der Angehörigen (Witwe- und Waisen); Berufsunfähigkeit



Die Pensionskasse für Manager
 


Die Funktionsweise
Der Arbeitgeber verspricht eine Pensionsleistung in einer bestimmten Höhe, wie z. B.: bei Pensionsantritt wird eine Alterspension in der Höhe von EUR 7.267,-/Jahr gewährt oder die Alterspension beträgt 40 % des letzten Aktiveinkommens. Das festgelegte Ausmaß der Pensionszusage darf maximal 80 % des letzen Aktivbezuges betragen.

Die zur Finanzierung erforderlichen Pensionskassenbeiträge können die 10% Grenze übersteigen (seit 01.01.1997) und gelten in vollem Umfang als Betriebsausgabe: erhöhte Attraktivität dieser Pensionszusage durch Steuervorteile!

Die Zielgruppen
Ges.m.b.H. Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung am Unternehmen (steuerlich attraktiver Kapitaltransfer von Firmenvermögen in den Privatbereich)
Management von Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer, Prokuristen etc.)

Die Motive
Firmenpension zur Schließung der Pensionslücke (die gerade bei Geschäftsführern/ Managern durch den Umstand, daß für Gehälter über EUR 3.227,-/Monat keine Pensionsversicherungsbeiträge über die Sozialversicherung fließen, besonders hoch ist)
Kapitaltransfer von der Firmensphäre in die Privatsphäre
Auslagerung von Pensionszusagen (kostengünstiger für das Unternehmen, sicherer für den Arbeitnehmer)

Die Argumente für eine Pensionskasse
für den Arbeitgeber bestehen folgende Vorteile:
Pensionskassenbeiträge sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar!
Es entstehen keine Lohnnebenkosten ! (keine Sozialversicherung, keine Kommunalsteuern etc.)
Pensionskassenzusagen sind kostengünstiger als Lohnerhöhungen
Keine Rückstellungen und kein versicherungsmathematisches Gutachten notwendig
Keine Aktivierungspflicht in der Bilanz für Pensionskassenbeiträge
Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen

für den Arbeitnehmer bestehen folgende Vorteile:
Keine Lohnsteuer- oder Sozialversicherungspflicht der Pensionskassenbeiträge
Die Pensionskassenbeiträge bleiben dem Arbeitnehmer selbst im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen erhalten - auch bei Selbstkündigung
Schutz des veranlagten Kapitals vor Zugriff des Dienstgebers oder dessen Gläubiger - auch bei Konkurs des Unternehmens
Ausgleich des Einkommensverlustes in der Pension
Hohe Transparenz durch jährlichen Kontoauszug von der Pensionskasse
KESt- und KöSt-Befreiung der Pensionskasse



Die Pensionskasse für Unternehmen und freie Berufe
 

Die Funktionsweise
Der Arbeitgeber verspricht die Leistung von Pensionskassenbeiträgen in einer im vorhinein definierten Höhe (z. B. ein bestimmter Schillingbetrag oder ein Prozentsatz des jeweils aktuellen Bezugs bis maximal 10 % der Jahresbruttogehaltssumme).

Die Zielgruppen

Entscheider Nutzer
Ärzte angestellter (Ehe-)Partner
Steuerberater angestellter (Ehe-)Partner
Kleinbetriebe angestellte Familienangehörige
Ges.m.b.H. Geschäftsführer, angestellte Familienmitglieder, leitende Angestellte
darüber hinaus Töchter von internationalen Konzernen, Branchenüblichkeit, etc

Die Motive
Eigenvorsorge bzw. Versorgung der eigenen Familie
Steuerersparnisgründe (Pensionskassenbeiträge sind Betriebsausgabe!)
Vermögenstransfer von der Firma in die Privatsphäre
KESt-freie Veranlagung

DIE ARGUMENTE FÜR DIE PENSIONSKASSE
für den Arbeitgeber bestehen folgende Vorteile:

Pensionskassenbeiträge sind als Betriebsausgaben absetzbar!
Es entstehen keine Lohnnebenkosten ! (keine Sozialversicherung, keine Kommunalsteuern etc.)
Pensionskassenzusagen sind kostengünstiger als Lohnerhöhungen
Keine Rückstellungen und kein versicherungsmathematisches Gutachten notwendig
Keine Aktivierungspflicht in der Bilanz für Pensionskassenbeiträge
Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen

für den Arbeitnehmer bestehen folgende Vorteile:
Ausgleich des Einkommensverlustes in der Pension
Die Pensionskassenbeiträge sind von der Lohnsteuer und von der Sozialversicherungspflicht befreit
Die Pensionskassenbeiträge bleiben dem Arbeitnehmer selbst im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen erhalten - auch bei Selbstkündigung
Schutz des veranlagten Kapitals vor Zugriff des Dienstgebers oder dessen Gläubiger - auch bei Konkurs des Unternehmens
Hohe Transparenz durch jährlicher Kontoinformation über das angesparte Guthaben
KESt- und KöSt-Befreiung der Pensionskasse



Die persönliche Altersversorgung für den Arbeitgeber
 

Der Arbeitgeber hat zur Absicherung seiner persönlichen Altersversorgung schon bisher die Möglichkeit gehabt, diese auf zwei Säulen aufzubauen.

Jedenfalls erwirbt er einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (GSVG bzw. FSVG) und/oder auf vergleichbare Leistungen aus Unterstützungs- und Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Ergänzend konnte er über ein privates Vorsorgemodell - etwa in Form einer Lebensversicherung, eines Wertpapierdepots etc. - eine zusätzliche Altersversorgung finanzieren.

Die Möglichkeit, im Wege der betrieblichen Altersvorsorge - und hier speziell der Pensionskasse - eine weitere Zusatzversorgung für das Alter direkt über das Unternehmen zu finanzieren, blieb bisher denjenigen Unternehmern vorbehalten, die als Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. maximal 25 % der Gesellschaftsanteile hielten und somit ein Angestelltenverhältnis vorweisen konnten.

Mit Wirkung ab 01.01.1997 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen und ermöglicht nunmehr allen Selbständigen, als direkt Anspruchsberechtige in die Pensionskasse einzutreten.


Voraussetzungen für die Einbeziehung des Arbeitgebers in die Pensionskasse
Ab 01.01.1997 können auch all jene natürlichen Personen, die Arbeitgeber-Status haben (z.B. Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter von OHGs etc.) sowie all jene geschäftsführenden Gesellschafter von Ges.m.b.H.s, die mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten, für sich selbst Pensionskassen Beiträge entrichten.

Voraussetzung ist jedoch, daß diese für zumindest einen weiteren Arbeitnehmer (z.B. für den im Unternehmen mittätigen Ehepartner) ebenfalls Beiträge in die Pensionskasse einbezahlen.

Wenn der Arbeitgeber sowohl für seine Mitarbeiter als auch für sich Beiträge in die Pensionskasse leisten will, gilt grundsätzlich gleiches Recht für alle. Wird beispielsweise im Pensionskassenvertrag das 60. Lebensjahr als Pensionsalter fixiert, so gilt dieses für den Unternehmer und die begünstigten Mitarbeiter gleichermaßen. Zahlt der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter einen fixen Beitrag in der Höhe von EUR 727,- pro Jahr in die Pensionskasse ein, kann er für sich selbst Beiträge bis zu eben dieser Höhe entrichten.

Die Teilnahme am Pensionsplan kann von der Erfüllung sogenannter objektiver Kriterien abhängig gemacht werden. Das heißt, es müssen nicht alle Mitarbeiter in die Pensionskasse einbezogen werden, sondern es können z. B. nur für diejenigen Personen Beiträge bezahlt werden, die zumindest 15 Jahre im Unternehmen tätig sind oder die älter als 40 Jahre sind. Wichtig ist, daß von Beginn weg - im Sinne der obigen Bestimmung - neben dem Unternehmer zumindest ein weiterer Mitarbeiter diese Kriterien erfüllt.

Unzulässig ist es jedoch, anläßlich der Einführung eines Pensionskassen-Systems - bei Miteinbeziehung des Arbeitgebers - eine Stichtagsregelung zu treffen und damit alle künftig eintretenden Personen von der Pensionsregelung auszuschließen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn nur diejenigen Personen (darunter der Unternehmer selbst) begünstigt werden, die zum Beginn des Wirtschaftsjahres beschäftigt waren.

Die Höhe der Beiträge
Gemäß § 4 Einkommensteuergesetz können die Pensionskassen-Beiträge für die begünstigten Arbeitnehmer bis zu einer Obergrenze von 10 % der Bruttogehaltssumme als steuermindernde Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Da für den Unternehmer als Selbständigen eine vergleichbare Gehaltsbasis fehlt, muß eine fiktive Beitragsgrundlage festgeschrieben werden, deren Höhe gesetzlich begrenzt ist:

Die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeber ist mit dem Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150% der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers beschränkt. Das heißt, daß jeweils die höhere von beiden Grenzen als Basis herangezogen werden kann.

Steuerliche Behandlung der Beiträge und der Pensionsleistungen
Die Beiträge des Arbeitgebers für sich sind - im Unterschied zu den Beiträgen für die Mitarbeiter nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben im Rahmen des § 18 EStG 1988 abzugsfähig.

Die Pensionsleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Beitragsleistungen von der Pensionskasse erhält (Alters-, Invaliditäts- sowie Hinterbliebenenpension) sind zu 75 % steuerfrei.

Sonstige Vorteile im Vergleich zu alternativen Vorsorgeformen für Unternehmer
Attraktiver Durchschnittsertrag von 9,9 % (1990 - 1999) durch die KESt-freie Veranlagung der Beiträge und das professionelle Vermögensmanagement der Pensionskasse.
Umfassende Risikoabsicherung für den Unternehmer für den Fall des Alters und der Invalidität sowie für die Hinterbliebenen.
Größte Transparenz durch die jährliche Erstellung des Kontoauszuges.
Vorsorge für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer aus einer Hand.



Kreditabsicherung
 


Was man bei der Aufnahme eines Kredits oft nicht bedenkt: Selbst wenn man alles gut durchkalkuliert hat, können unternehmensfremde Risken wie Berufsunfähigkeit oder Invalidität die Rückzahlung erschweren und damit vorallem Klein- und Mittelbetriebe in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Damit es nicht so weit kommt, gibt es die Kreditabsicherung und -finanzierung der Generali Gruppe.

Die Kreditabsicherung garantiert Kapital zur Tilgung offener Kredite oder Darlehen für den Fall, dass unternehmensfremde Risken, wie Ableben, Berufsunfähigkeit oder Invalidität, eintreten sollten.

Die Vorteile für Unternehmen auf einen Blick:
Sicherstellung der Mittel für die Tilgung offener Kredite und Darlehen
Schutz vor Rückgriff der Gläubiger auf Firmen- oder Privatvermögen
Schutz vor Zwangsverkäufen zur Kreditabdeckung
Finanzielle Überbrückung bei Rechtsnachfolge im Todesfall
Absicherung von existenzgefährdenden Risken.
Die Verpfändung/Vinkulierung der Polizze garantiert eine rasche und problemlose Rückzahlung
Erhaltung der betrieblichen Substanz durch Versicherungsvorsorge

Die Ablebensversicherung
Prämie als Betriebsausgabe absetzbar
Keine Aktivierungspflicht
Versicherungsleistungen sind Betriebseinnahmen und daher steuerpflichtig

Die Er- und Ablebensversicherung
Prämie als Betriebsausgabe absetzbar
Deckungswert ist zu aktivieren
Versicherungsleistungen sind Betriebseinnahmen und daher steuerpflichtig

Wenn eine Kreditrückdeckungsversicherung mit ausserbetrieblichen Komponenten ausgestattet ist (d.h. Laufzeit und Leistungen der Versicherungsvertrages ist ungleich der Laufzeit und Summe des Kredites), ist diese nicht Teil des Betriebsvermögens. Damit ergibt sich der Vorteil einer steuerfreien Leistung!

 
 
 
RATIO Vorsorgen mit Vernunft - Deutschlandsberg 8530, Grazer Straße 32, Tel.: 03462/30654, deutschlandsberg@ratio-vers.at

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