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Zukunftsvorsorge
als Gehaltsumwandlung
Zukunftsvorsorge
statt Gehaltsumwandlung
Firmenpension
Pensionsrückdeckungsversicherung
Die
Pensionskasse für Manager
Die
Pensionskasse für Unternehmen und freie Berufe
Die
persönliche Altersversorgung für den Arbeitgeber
Kreditabsicherung
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Zukunftsvorsorge
als Gehaltsumwandlung |
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Gesondert zu betrachten
ist die Möglichkeit der Eigenfinanzierung der Maßnahmen
der Zukunftssicherung im Ausmaß der begünstigten
EUR 300,00 durch den Mitarbeiter. Das bedeutet, dass
der Mitarbeiter entweder durch den Verzicht auf bestehende
Gehaltsbestandteile oder zukünftige Gehaltserhöhungen
die EUR 300,00 selbst finanziert. (Achtung: Kollektivvertragliche
Mindestansprüche!)
Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den
Genuß der Vorteile der Zukunftssicherung kommen,
ohne dass dem Arbeitgeber ein zusätzlicher Aufwand
entsteht. (Diese Vorteile werden durch die Lohnsteuerrichtlinie
1999 ermöglicht.)
Die Vorgangsweise:
Das Unternehmen zahlt den Umwandlungsbetrag in einen
Direktvertrag im Rahmen des § 3/1/15 EStG ein.
Der Beitrag ist Betriebsausgabe (gewinnmindernd), der
Vertrag wird nicht aktiviert, die Kapitalleistung an
den Mitarbeiter bei Vertragsende ist hier völlig
steuerfrei!
Lohnsteuer fällt zu keiner Zeit an. Auch nicht,
wenn eine "klassische" Gehaltsumwandlung
vorliegt, da die Steuerbefreiung auch dann zusteht,
wenn Bezugsteile auf die bereits ein Anspruch besteht,
umgewandelt werden.
Es besteht aber noch Klärungsbedarf betreffend
der Sozialversicherungsbeiträge, da eine endgültige
Aussage seitens der SV-Träger zu diesem Thema
noch aussteht.
Eine begünstigte Umwandlung in Höhe von
EUR 300,00 pro Jahr und Mitarbeiter ist damit steuerlich
problemlos möglich, vorausgesetzt man unterschreitet
dadurch nicht kollektivvertragliche Mindestansprüche
da ansonsten arbeitsrechtliche Probleme zu erwarten
sind.
Für eine Umwandlung muß in einem ersten
Schritt verglichen werden, auf was denn ein Mitarbeiter
verzichten müßte, wenn ihm das Unternehmen
die steuerlich begünstigten EUR 300,00 in eine
Kapitalversicherung einzahlt.
Bei einer herkömmlichen Gehaltsbesteuerung eines
Bruttolohnes von EUR 300,00 ergeben sich bei Mitarbeitern
unter der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung
für das Unternehmen zusätzliche Lohnnebenkosten
(30 %) in Höhe von EUR 87,00
Dem Mitarbeiter bleibt von diesem Bruttolohn, je
nach Progressionsstufe, jedoch nur ein geringer Teil
übrig, den er für eine private Pensionsvorsorge
nützen könnte.
Beispiel:
Der Mitarbeiter Max Mustermann, 30 Jahre alt, verzichtet
auf einen Bruttolohn von EUR 300,00 p.a. das sind
EUR 170,46 Nettolohn (31% Lohnsteuer). Das Unternehmen
kann nun für Hrn.Mustermann die gesamten EUR
300,00 in einen Direktvertrag einzahlen. Zusätzlich
erspart sich das Unternehmen EUR 88,68 p.a.für
jeden Mitarbeiter, der sich für diese Vorsorgeform
entscheidet.
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Gehaltserhöhung EUR |
Zukunftssicherung EUR |
| Jahresaufwand Dienstgeber |
300,-- |
300,-- |
| Lohnnebenkosten (30%) |
90,-- |
keine |
| Kosten insgesamt |
378,-- |
300,-- |
| Sozialversicherung (17, 65%) |
51,-- |
keine |
| Lohnsteuer (31%) |
74,-- |
keine |
| Einzahlung in eine private Vorsorge |
165,-- |
300,-- |
| Steuerfreie Auszahlung nach 32 Jahren |
8.249,31 |
17.907,69 |
Grundlagen der Berechnung: Im Falle der Gehaltserhöhung
wurde eine Er- und Ablebensversicherung (Tarif P3) berechnet,
im Falle der Zukunftssicherung eine Gruppen- Er- und
Ablebensversicherung (Tarif GP3).
Verzichtet dieser Mitarbeiter jetzt aus seine EUR
165,00 Nettolohn, so kann ihm das Unternehmen die
vollen EUR 300,00 in einen Direktvertrag einzahlen
und in der Regel auch bessere Konditionen beim Versicherungspartner
erreichen.
Anstatt einer Auszahlung von EUR 8.249,31 beim Gehaltsmodell
kann bei der Umwandlung mit einem Kapital von EUR
17.907,69 gerechnet werden, das heißt mit einem
Mehrertrag von ca. 117 %!
Zusätzlich spart sich das Unternehmen EUR 87,00
für jeden Mitarbeiter, der sich für die
Umwandlung entscheidet.
Entschließt sich das Unternehmen dazu, die
Ersparnis der Lohnnebenkosten an den Mitarbeiter weiterzugeben
oder die Ersparnis zumindest zu teilen, braucht der
Mitarbeiter auf noch weniger Nettolohn zu verzichten
und der Mehrertrag steigt im prozentuellen Verhältnis
noch einmal deutlich an!
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Zukunftsvorsorge
statt Gehaltserhöhung |
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Zukunftssicherung für Arbeitnehmer
Von der Einkommensteuer sind befreit
"Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer
geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen
und für den einzelnen Arbeitnehmer
EUR 300,00 jährlich nicht übersteigen."
Voraussetzungen
Die
Aufwendungen des Arbeitgebers müssen der Zukunftssicherung
der Arbeitnehmer dienen, worunter alle Formen der
Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die
Unfallversicherung wie auch Pensionskassenbeiträge
zu verstehen sind.
Die
Aufwendungen des Arbeitgebers müssen entweder
für alle oder für bestimmte objektiv abgrenzbare
Gruppen von Arbeitnehmern getätigt werden.
Beispiele für zulässige Gruppenbildung
Abgrenzung
nach bestimmten Berufsgruppen (z.B. alle Schlosser,
alle Monteure, alle KFZ-Lenker, etc.)
Abgrenzung
nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (alle
Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit
von mindestens 5 Jahren)
Beispiele für unzulässige Gruppenbildung
Abgrenzung
nach der Religion
Abgrenzung
nach Geschlecht
Aufgrund der Bemühungen des Gesetzgebers um eine
einheitliche Behandlung von Dienstnehmern ist eine
Abgrenzung nach Arbeitern und Angestellten nicht empfehlenswert!
Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für
Freiberufler. Sie können die Prämien für
ihre Dienstnehmer auch als Einnahmen-Ausgaben-Rechner
absetzen.
Auch der mitarbeitende Ehepartner kann diese Begünstigung
- sofern er ordnungs-gemäß bei der Sozialversicherung
angemeldet ist - nutzen. (z. B. Arztgattin)
Innerhalb der Gruppe können die Formen der Zukunftssicherung
sehr flexibel gestaltet werden. So ist es möglich
für einen Teil der Arbeitnehmer eine Lebensversicherung
und für einen anderen Teil eine Unfall- oder
Krankenversicherung abzuschließen. Auch ein
Splitting der Prämie ist denkbar.
Beim Abschluß einer Kapitalversicherung sollte
auf das Pensionsalter abgestellt werden.
Wenn die jährliche Prämienzahlung EUR 300,00
nicht übersteigen soll, ist eine Indexanpassung
der Verträge auszuschließen!!
Auswirkungen für das Unternehmen
Die
Zuwendung des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner
Arbeitnehmer ist bis zu einer Höhe von jährlich
EUR 300,00 pro Mitarbeiter als Betriebsausgabe absetzbar.
Die
Zuwendung ist bis zum Maximalbetrag von den Lohnnebenkosten
und auch von der Abgabenpflicht nach ASVG befreit.
Übersteigt
die Höhe der jährlichen Prämienzahlung
den Höchstbetrag, so stellt der Mehrbetrag steuerlichen
Arbeitslohn dar.
Bei
der Zukunftssicherung nach § 3/1/15 EStG gibt
es keine steuerlichen Einschränkungen hinsichtlich
der Tarifwahl (auch die Fondsgebundene Lebensversicherung
ist möglich!). Bei der Laufzeit von kapitalbildenden
Tarifen soll jedoch auf das Pensionsalter abgestellt
werden.
Die
Verträge werden im Unternehmen nicht aktiviert,
da sie dem Vermögen des Mitarbeiters zuzurechnen
sind.
Die
Versicherungsleistung wird direkt an den Dienstnehmer
ausbezahlt.
Auswirkungen für den Dienstnehmer
Die
Versicherungsprämie ist bis zum Maximalbetrag
von der Lohnsteuer und der Abgabenpflicht nach ASVG
befreit.
Die
Versicherungsleistung fließt dem Dienstnehmer
steuerfrei zu.
Im
Ablebensfall des Dienstnehmers ist die Leistung an
die Hinterbliebenen erbschaftssteuerpflichtig.
Betriebswirtschaftliche Aspekte
Sozialleistung
für ausgewählte Mitarbeiter
Steigerung
der Motivation und des Leistungswillens der Dienstnehmer
Effizienteste
Form der Gehaltserhöhung ohne Kollektivvertragsautomatik
Vergleich von Zukunftssicherungsmaßnahmen
im Rahmen des § 3/1/15 EStG mit einer Gehaltserhöhung
Beipiel:
Der Designer Thomas Danzer, Alter 30 Jahre, 31% Lohnsteuer,
verzichtet jährlich auf eine Gehaltserhöhung
von EUR 300,00. Da das Geld in Form der Zukunftssicherung
veranlagt wird, kann er bei seinem Pensionsantritt
mit 62 Jahren mit einer Ablaufleistung in Höhe
von EUR 17.907,69 rechnen.Hätte er die Gehaltserhöhung
in Anspruch genommen und privat veranlagt, bekäme
er hingegen nur EUR 6.367,25.
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Gehaltserhöhung EUR |
Zukunftssicherung EUR |
| Aufwand Arbeitgeber |
231,55 |
300,-- |
| zzgl. Arbeitgeber-Lohnnebenkosten |
68,45 |
keine |
| Arbeitgeberaufwand (Betriebsausgabe) |
300,-- |
300,-- |
| Ertrag Arbeitnehmer |
231,55 |
300,-- |
| Sozialversicherung (17,65%) |
40,87 |
keine |
| Lohnsteuer (31%) |
59,11 |
keine |
| Einzahlung netto |
131,57 |
300,-- |
| Steuerfreie Auszahlung nach 32 Jahren |
6.367,25* |
17.907,69* + 181% |
* Im Sinne unserer Verantwortung unseren Kunden gegenüber
möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Berechnungen
dieses Beispiels eine Gewinnbeteiligung inGewinnbeteiligung
inkludiert, die auf den derzeitigen Zinssatz basiert
und daher unverbindlich ist.
Grundlagen der Berechnung: Im Falle der Gehaltserhöhung
wurde eine Er- und Ablebensversicherung berechnet, im
Falle der Zukunftssicherung eine Gruppen- Er- und Ablebensversicherung. |
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Firmenpension |
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Die Firmenpension als personalpolitisches Instrument
zur Versorgung von für das Unternehmen notwendiger
und wichtiger Mitarbeiter (z.B. Geschäftsführer,
Abteilungsleiter, Prokuristen, leitenden angestellten,
etc.) gewinnt auch in Österreich immer mehr an
Bedeutung. Immer häufiger wird qualifizierten
Arbeitskräften schon bei der Aufnahme neben einem
attraktiven Gehalt eine Firmenpension gewährt.
Als Gründe für die Gewährung einer
Firmenpensionszusage kommen in Betracht
Die
Anerkennung für besondere Leistungen für
den Betrieb
Die
Bindung wichtiger Mitarbeiter an den Betrieb
Eine
zusätzliche Motivation für leistungsfähige
Mitarbeiter
Der begünstigte Personenkreis für eine
Firmenpension
Alle
Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts
Geschäftsführende
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit max.
25 % Anteil am
Stamm-/Grundkapital.
Geschäftsführende
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit mehr
als 25 % und weniger als
50 % Anteil am Stamm-/Grundkapital. Diese sind weisungs-gebunden
und somit grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne
des Arbeitsrechts.
Geschäftsführende
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit mehr
als 50 % Anteil (wesentlich beteiligte geschäftsführende
Gesellschafter) bis hin zum 100%igen geschäftsführenden
Gesellschafter (EStR 1984). Wichtig ist lediglich
ein fixes Entgelt für die Tätigkeit als
Geschäftsführer. Denkbar ist sogar ein Honorar,
welches nur einmal jährlich in Rechnung gestellt
wird.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz
Eine Firmenpension kann grundsätzlich individuell
ausgewählten Mitarbeitern eines Unternehmens
gewährt werden (z.B. nur für einige wenige
leitende Angestellte oder auch nur für den Geschäftsführer
alleine). Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig Geschäftsanteile
besitzen ist zu prüfen, ob in dieser Art und
Weise auch Nichtgesellschaftern eine Pensionszusage
gewährt würde. (Fremdvergleich!)
Die Pensionszusage
Die Zusage einer Firmenpension erfolgt durch die Erteilung
einer "schriftlichen, rechtsverbindlichen und
unwiderruflichen Pensionszusage" nach den Vorschriften
des § 14 EStG betreffend die Pensionsrückstellungen.
Mit dieser Zusage übernimmt die Firma eine unabdingbare
finanzielle Verpflichtung, die nach den Vorschriften
des Rechnungslegungsgesetzes in Form von Pensionsrückstellungen
in der Bilanz auszuweisen ist. (Siehe auch Abfertigungsrückstellung!)
Immer häufiger werden Gehaltserhöhungen,
Bilanzgelder oder Erfolgsprämien für eine
betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage
verwendet. Der Vorteil einer derartigen Gehaltsumwandlung
liegt darin, daß eine derartige Maßnahme
vor Steuern getätigt wird, das heißt, die
Steuerpflicht wird von der Aktivzeit auf die Zeit
des Pensionsbezuges verschoben, in der üblicherweise
ein geringeres Einkommen und damit auch eine niedrigere
Steuerprogression besteht.
Die Pensionsrückstellung
Der § 14 EStG regelt das steuerlich zulässige
Ausmaß der Pensionsrückstellungen und die
Vorschriften für die vorgeschriebene Wertpapierdeckung
derselben.
Die
zugesagte Pension darf 80 % des Aktivbezuges nicht
übersteigen.
Die
Rückstellung muß nach den Regeln der Versicherungsmathematik
gebildet werden, gewinnmindernder buchhalterischer
Vorgang.
Es
wird obligatorisch mit einem Rechenzins von 6 % abgezinst.
Jeweils
am nächstfolgenden Bilanzstichtag sind festverzinsliche
Wertpapiere österreichischer Emittenten im Ausmaß
von 50 % des Pensionsrückstellungs-betrages im
Betriebsvermögen zu halten.
Geeignete Generali Gruppe-Produkte:
3
Banken Euro Pond-Mix
3
Banken Portfolio-Mix
Durch die einjährig verschobene Wertpapierdeckung
der Rückstellungen und dem Rechnungszins von
6 % entsteht zum Pensionsalter eine Unterdeckung.
Daher besteht Bedarf an einer weiteren finanziellen
Vorsorge!
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Pensionsrückdeckungsversicherung |
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Wegen der nicht abschätzbaren Risiken einer
Pensionszusage
Auffüllungs-
und Auflösungsrisiko
Langlebigkeitsrisiko
in der Rentenzahlungsphase
Todesfallrisiko
(Witwen- und Waisenpension)
Berufsunfähigkeitsrisiko
ist es eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit,
Pensionszusagen mit einer Rückdeckungsversicherung
abzusichern. Die Wertpapierdeckung kann in das Kapitalerfordernis
eingerechnet werden. Pensionsrückdeckungsversicherungen
werden im Regelfall als Indirektversicherungen abgeschlossen.
Steuerliche Auswirkungen der Pensionsrückdeckungsversicheung
Die
Versicherungsprämien sind für das Unternehmen
gewinnmindernder Betriebsaufwand
Der
Wertzuwachs der Versicherung ist als Forderung gewinnerhöhend
zu aktivieren.
Die
versicherte Person ist weder durch die Prämienzahlung
noch durch die Fälligkeit der Versicherungsleistungen
in ihrer privaten steuerliche Sphäre berührt.
Fällige
Versicherungsleistungen sind nur insoweit gewinnerhöhend,
als sie den aktivierten Wert übersteigen.
Vorteile für das Unternehmen
Motivation
der begünstigten Mitarbeiter
Bindung
der Mitarbeiter an das Unternehmen
Steuervorteil,
Prämien sind Betriebsausgaben und überwiegen
gemeinsam mit der Rückstellung das zu aktvierende
Deckungskapital über die gesamte Laufzeit.
Gestaltungsfreiheit
bei der individuellen Auswahl der Begünstigten
Liquidität,
da planmäßiges, langfristiges Ansparen
der erforderlichen Mittel
Risiko,
Auslagerung der Risiken (Tod, Witwe, Waisen, Berufsunfähigkeit,
Langlebigkeit) auf den Versicherer
Ausfinanzierung,
wird das erforderliche Kapital angespart und jedes
Risiko gedeckt, besteht keine Lücke mehr (Volldeckung)
Glaubwürdigkeit,
der Fiskus sieht die Rückdeckungsversicherung
als Ausdruck der Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage
(Rückstellungsbildung ungefährdet!)
Rentabilität,
Versicherungssumme und Gewinnanteile finanzieren die
Rückdeckung
Betriebsvermögen,
das Unternehmen hat alle Rechte am Versicherungsvertrag
Vorteile für den Dienstnehmer
Versorgungslücke,
verringert sich im Ruhestand
Belastung,
keine steuerliche Belastung während der Aktivzeit
Insolvenz,
Insolvenzsicherung durch Verpfändung des Versicherungsvertrages
Versorgung
der Angehörigen (Witwe- und Waisen); Berufsunfähigkeit
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Die
persönliche Altersversorgung für den Arbeitgeber
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Der Arbeitgeber hat zur Absicherung seiner persönlichen
Altersversorgung schon bisher die Möglichkeit
gehabt, diese auf zwei Säulen aufzubauen.
Jedenfalls erwirbt er einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (GSVG
bzw. FSVG) und/oder auf vergleichbare Leistungen
aus Unterstützungs- und Versorgungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Ergänzend konnte er über ein privates
Vorsorgemodell - etwa in Form einer Lebensversicherung,
eines Wertpapierdepots etc. - eine zusätzliche
Altersversorgung finanzieren.
Die Möglichkeit, im Wege der betrieblichen
Altersvorsorge - und hier speziell der Pensionskasse
- eine weitere Zusatzversorgung für das Alter
direkt über das Unternehmen zu finanzieren, blieb
bisher denjenigen Unternehmern vorbehalten, die als
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. maximal
25 % der Gesellschaftsanteile hielten und somit ein
Angestelltenverhältnis vorweisen konnten.
Mit Wirkung ab 01.01.1997 hat der Gesetzgeber
diese Lücke geschlossen und ermöglicht nunmehr
allen Selbständigen, als direkt Anspruchsberechtige
in die Pensionskasse einzutreten.
Voraussetzungen
für die Einbeziehung des Arbeitgebers in die
Pensionskasse
Ab 01.01.1997 können auch all jene natürlichen
Personen, die Arbeitgeber-Status haben (z.B. Einzelunternehmer,
Freiberufler, Gesellschafter von OHGs etc.) sowie
all jene geschäftsführenden Gesellschafter
von Ges.m.b.H.s, die mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile
halten, für sich selbst Pensionskassen Beiträge
entrichten.
Voraussetzung ist jedoch, daß diese für
zumindest einen weiteren Arbeitnehmer (z.B. für
den im Unternehmen mittätigen Ehepartner)
ebenfalls Beiträge in die Pensionskasse einbezahlen.
Wenn der Arbeitgeber sowohl für seine Mitarbeiter
als auch für sich Beiträge in die Pensionskasse
leisten will, gilt grundsätzlich gleiches
Recht für alle. Wird beispielsweise im Pensionskassenvertrag
das 60. Lebensjahr als Pensionsalter fixiert, so gilt
dieses für den Unternehmer und die begünstigten
Mitarbeiter gleichermaßen. Zahlt der Arbeitgeber
für jeden Mitarbeiter einen fixen Beitrag in
der Höhe von EUR 727,- pro Jahr in die Pensionskasse
ein, kann er für sich selbst Beiträge bis
zu eben dieser Höhe entrichten.
Die Teilnahme am Pensionsplan kann von der Erfüllung
sogenannter objektiver Kriterien abhängig
gemacht werden. Das heißt, es müssen nicht
alle Mitarbeiter in die Pensionskasse einbezogen werden,
sondern es können z. B. nur für diejenigen
Personen Beiträge bezahlt werden, die zumindest
15 Jahre im Unternehmen tätig sind oder die älter
als 40 Jahre sind. Wichtig ist, daß von Beginn
weg - im Sinne der obigen Bestimmung - neben dem Unternehmer
zumindest ein weiterer Mitarbeiter diese Kriterien
erfüllt.
Unzulässig ist es jedoch, anläßlich
der Einführung eines Pensionskassen-Systems -
bei Miteinbeziehung des Arbeitgebers
- eine Stichtagsregelung zu treffen und damit
alle künftig eintretenden Personen von der Pensionsregelung
auszuschließen. Dies wäre beispielsweise
dann der Fall, wenn nur diejenigen Personen (darunter
der Unternehmer selbst) begünstigt werden, die
zum Beginn des Wirtschaftsjahres beschäftigt
waren.
Die
Höhe der Beiträge
Gemäß § 4 Einkommensteuergesetz
können die Pensionskassen-Beiträge für
die begünstigten Arbeitnehmer bis zu einer Obergrenze
von 10 % der Bruttogehaltssumme als steuermindernde
Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Da für den Unternehmer als Selbständigen
eine vergleichbare Gehaltsbasis fehlt, muß eine
fiktive Beitragsgrundlage festgeschrieben werden,
deren Höhe gesetzlich begrenzt ist:
Die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeber
ist mit dem Maximum aus der doppelten jährlichen
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150% der Bemessungsgrundlage
des bestverdienenden Arbeitnehmers beschränkt.
Das heißt, daß jeweils die höhere
von beiden Grenzen als Basis herangezogen werden kann.
Steuerliche
Behandlung der Beiträge und der Pensionsleistungen
Die Beiträge des Arbeitgebers für sich sind
- im Unterschied zu den Beiträgen für die
Mitarbeiter nicht als Betriebsausgaben, sondern als
Sonderausgaben im Rahmen des § 18 EStG 1988 abzugsfähig.
Die Pensionsleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund
seiner Beitragsleistungen von der Pensionskasse erhält
(Alters-, Invaliditäts- sowie Hinterbliebenenpension)
sind zu 75 % steuerfrei.
Sonstige Vorteile im Vergleich zu alternativen
Vorsorgeformen für Unternehmer
Attraktiver
Durchschnittsertrag von 9,9 % (1990 - 1999) durch
die KESt-freie Veranlagung der Beiträge und das
professionelle Vermögensmanagement der Pensionskasse.
Umfassende
Risikoabsicherung für den Unternehmer für
den Fall des Alters und der Invalidität sowie
für die Hinterbliebenen.
Größte
Transparenz durch die jährliche Erstellung des
Kontoauszuges.
Vorsorge
für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer aus
einer Hand.
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