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Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige
und freiberuflich Tätige
VERSICHERBARE BETRIEBE (Auszug aus dem Berufs- bzw. Branchenverzeichnis)
Freiberuflich Tätige (Tarifgruppe Risikogruppe I)
niedergelassene
Ärzte, freiberuflich tätige Dentisten, selbständige
Tierärzte
Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Notare
Architekten,
Zivilingenieure, freiberuflich tätige Wirtschaftstreuhänder,
Steuerberater, Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer
Selbständig Erwerbstätige (Tarifgruppe/Risikogruppe
II und III) und sonstige Freiberuflich Tätige
sind versicherbar, wenn sie Mitglieder einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind und wenn nach Art und Umfang des Betriebes
die Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers zu einer
erheblichen Unterbrechung des versicherten Betriebes führt.
Potentielle Kunden sind also eher kleine Handels- und Gewerbebetriebe
mit wenigen oder keinen Dienstnehmern.
Nicht versicherbare Betriebe (Tarifgruppe/Risikogruppe
V)
sind insbesondere jene Betriebe bei denen aufgrund der Art
der Betriebstätigkeit ein Unterbrechungsschaden nicht
quantifizierbar bzw. nicht objektiv beurteilbar ist.
Nicht versicherbar sind auch Betriebe, bei denen die verantwortlich
leitende Person aufgrund des Gesundheitszustandes nicht versicherbar
ist.
Personen mit einer unselbständigen Tätigkeit
gehören ebenfalls in diese Tarifgruppe:
Taxi-
und Transportunternehmen, Botendienste
Berufsportler,
Sportlehrer, Reitlehrer, Artisten, Tänzer, Bergführer
Landwirte,
Obstbauern, Winzer, Forstwirte, Förster, Gestütswärter,
Jagdaufseher, Tierpfleger, Fischer, Viehhändler, Tierzüchter
Gerüster,
Sprengmeister, Pyrotechniker
Künstler,
Maler, Töpfer, Sänger, Komponisten, Musiker, Schriftsteller,
Regisseure, Schauspieler, Schausteller, Privatdetektive,
Mannequins, Reisebegleiter,
Fahrlehrer,
Verleger, Hauswarte, Bewachungsdienste, Personenschutz,
Vergnügungsetablissements, Erotik-Risken aller Art
Saisonbetriebe
Designer,
Werbedesigner, Schmuckdesigner
Journalisten,
Redakteure
DECKUNGSUMFANG
Allgemeiner Deckungsumfang
Der Versicherungsschutz umfaßt gänzliche oder
teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (der
Ordination, der Kanzlei usw.) wegen:
völliger
Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden
bzw. versicherten Person infolge Krankheit oder Unfall;
Quarantäne
im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie;
Sachschaden,
ausgelöst durch Brand, Blitzschlag oder Explosion und
folgenden
Ereignissen:
Tod
eines nahen Angehörigen;
Flugverspätung
bzw. -ausfall;
Kriegsausbruch
während einer Reise;
Zusatzdeckungen bei Personenschäden (ohne Zusatzprämie)
Verkürzung
der Karenzfrist bei stationärer Krankenhausbehandlung
reduziert sich die Karenz automatisch um 10 Tage;
Gänzlicher
Entfall der Karenz bei stat. Krankenhausbehandlung ist durch
besonderen Vermerk am Antrag und gegen Prämienzuschlag
möglich:
ACHTUNG:
Laut Bedingungen wird die Karenz bei stationärer Krankenhaus-Behandlung
um 10 Tage reduziert, wobei ein Krankenhaus-Aufenthalt von
mindestens 48 Stunden vorliegen muss.
Leistung
bei Schwangerschaft: Leistung für stationäre Krankenhausaufenthalte
wegen Schwangerschaft oder Entbindung bis insgesamt 4 Wochen
(eine vereinbarte Karenz wird abgezogen), bei einer Entbindung
bringt der Versicherer unabhängig von der vereinbarten
Karenzfrist eine Leistung von 7 Tagen.
Zusatzdeckungen bei Sachschäden (ohne Zusatzprämie)
Betriebsunterbrechungen wegen folgender Ereignisse sind
versichert:
Einbruchdiebstahl
(inkl. Vandalismus)
Schäden
durch Austritt von Leitungswasser
Schäden
durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag
oder Erdrutsch
Mögliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes
für Personenschäden
Einschränkung
auf Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall: Bes.Bed. 106,
Prämienrabatt 60% auf die Gesamtprämie;
Einschränkung
auf Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles oder
eines stationären Krankenhausaufenthaltes wegen Krankheit:
Bes.Bed. 107, Prämienrabatt 45% auf die Gesamtprämie;
Einschränkung
des Versicherungsschutzes auf Vertretungskosten: Bes.Bed.
108; Mindestkarenz 10 Tage;
Wartezeit, Leistungsausschluss
Bestehende
Vorerkrankungen können, sofern sie im Antrag angegeben
werden und der Ein-schluß nicht ausdrücklich
abgelehnt wird (Leistungsausschluß durch Bes.Bed.124)
in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden;
Es
kann auch eine Wartezeit vereinbart werden (Bes.Bed. 122);
Nachhaftung
Nachhaftung,
ohne Zusatzprämie, Einschluß für bei freiberuflich
Tätigen und Selbständigen (Tarifgruppe II) möglich,
Leistung für anfallende Kosten einer Betriebsauflösung
wegen völliger und bleibender Arbeitsunfähigkeit
oder Tod;
Kündigungsverzicht
Wir verpflichten uns, auf das Recht der Kündigung nach
Schaden (§ 14 ABS) für die vereinbarte Laufzeit
zu verzichten.
Einschränkung:
Kündigungsverzicht gilt für Tarifgruppe I , Tarifgruppe
II als vereinbart. Kann jedoch im Rahmen der Risikoprüfung
ausgeschlossen werden.
Für
die Tarifgruppe III , Tarifgruppe IV ist grundsätzlich
eine Risikoprüfung durch das zuständige Ressort
K/U durchzuführen.
Ein
Prämienzuschlag von 20% wird berechnet.
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