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Gesundheitsvorsorge - Privatarzt & Alternative Vorsorge
Taggeldversicherung
MedReise
Rundum
Gsund
Zahnersatzversicherung
Sonderklasseversicherung
MedCare
Pflegegeldversicherung
Kurzfristige
Krankenversicherung
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Gesundheitsvorsorge
- Privatarzt & Alternative Vorsorge |
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Allgemein
Die Tarife ersetzen die Kosten für ambulante
Heilbehandlungen, das sind: ärztliche Behandlungen
durch Ganzheitsmediziner, praktische Ärzte, Fachärzte
(wie Frauenärzte, usw.), Hochschulprofessoren,
Spezialisten usw. (also Ärzte außerhalb
des Spitals). D.h. freie Arztwahl und bestmögliche
Behandlungsmöglichkeiten - inklusive alternativer
Behandlungsmethoden sowie Vorsorgemöglichkeiten
im Rahmen der Ganzheitsmedizin:
Kostenersatz
abzüglich Leistung der Sozialversicherung in
voller Höhe, oder max. 80 % wenn keine Leistung
der Sozialversicherung besteht.
Maßnahmen
zur Gesundheitsförderung, wie Vorsorgeuntersuchungen,
alternativmedizinische Maßnahmen, Anleitung
zu gesundem Lebensstil (z.B. autogenes Training, Massagen,
Schutzimpfungen).
Honorar
für ärztliche Heilbehandlungen, auch für
Heilbehandlung im Rahmen der Ganzheitsmedizin, dazu
zählen: Homöopathie, Akupunktur, Neuraltherapie,
Chiropraktik, Ozontherapie.
Kostenersatz
für ambulante Operationen sowie für besondere
Untersuchungen (Labor, Technik, Röntgen, Isotopen,
Pathologie).
Honorar
für Behandlung durch Psychologen, Psychotherapeuten.
Besondere
Heilbehandlungen (z.B. Physik-, und Physiotherapien,
Heilmassagen).
Ärztlich
verordnete Arzneimittel (auch homöopathische)
Heilbehelfe
- davon auch für Sehbehelfe (wobei eine Leistung
für Sehbehelfe bei Kindern bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres jährlich erbracht wird,
sonst einmal in 2 Versicherungsjahren von Beginn an
gerechnet).
Transportkosten
zur Erstversorgung oder im Notfall.
Prämienrückvergütung:
Der Tarif nimmt an der garantierten Prämienrückvergütung
teil - diese beträgt mindestens 3 Monatsprämienraten.
Gesund bleiben zahlt sich aus: die Prämienrückvergütung
wird - bei Leistungsfreiheit im abgelaufenen Kalenderjahr
- ausgezahlt.
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MedReise |
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Mit MedReise genießen Sie an 365 Tagen im
Jahr Versicherungsschutz auf Reisen (bis zu 6 Wochen):
MedReise: Versicherungsschutz auf Reisen
Der Versicherungsschutz gilt für alle Reisen
mit einer Dauer von jeweils bis zu 6 Wochen. Für
die folgenden Leistungen aufgrund von akuter Erkrankung
oder Unfall während der Reise werden Kosten bis
zu insgesamt EUR 250.000,- ersetzt.
Ärztliche Behandlung bei Reisen im Ausland
Ersatz der Kosten der ärztlichen Behandlung ambulant
oder in einem Krankenhaus sowie Ersatz der Kosten
ärztlich verordneter Heilmittel.
Transport und Hilfe bei Reisen im Inland und im
Ausland
Bitte wenden Sie sich im Leistungsfall unverzüglich
an unsere Notfall- und Servicenummer:
Innerhalb
Österreichs 0800 20 444 00,
aus
dem Ausland: + 43 1 20 444 00.
Wir organisieren für Sie alles Notwendige und
übernehmen die vollen Kosten bis zur oben genannten
Gesamtsumme von EUR 250.000,-. Wenn die folgenden
Leistungen nicht von uns organisiert werden, ersetzen
wir die Kosten zu 90%, es sei denn, dass im Notfall
die Kontaktaufnahme zu der Notfalleinrichtung der
Generali ohne Verschulden des Versicherten bzw. Versicherungsnehmers
nicht möglich ist. Organisation und Kostenersatz
erfolgt für:
Bergung
und Hubschrauberrettung, wenn der Versicherte
akut erkrankt ist, einen Unfall erlitten hat oder
in Berg- oder Wassernot geraten ist; und Transport
in die nächstgelegene geeignete medizinische
Einrichtung (Arzt, Spital)
Bei
stationärer Heilbehandlung Verlegungstransport
in das dem Hauptwohnsitz in Österreich nächstgelegene
Krankenhaus
Versand
von Arzneimitteln, die dringend benötigt werden
Rückholung
von mitreisenden Kindern bei Tod, akuter Erkrankung
oder Unfall des Versicherten
Rückreise
des Versicherten, wenn aufgrund einer akuten Erkrankung
oder eines Unfalles die planmäßige Rückreise
an den Wohnort nicht angetreten werden kann
Rückreise
des Versicherten bei vorzeitigem Abbruch einer Reise
wegen Todes oder schwerer Erkrankung einer mitreisenden
Person oder eines Angehörigen zu Hause
Im
Todesfall Überführung des Toten zum
letzten Wohnort in Österreich
Dolmetscherdienst,
wenn dieser wegen einer ärztlichen Behandlung
erforderlich ist
Ersatzbeschaffung
von Reisedokumenten, wenn diese auf einer Reise gestohlen
werden oder in Verlust geraten
Organisation
eines Vorschusses durch den Versicherer, wenn der
Versicherte infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln
in eine Notlage gerät bis zu EUR 3.000,--
Reiserückruf
des Versicherten wegen Todes oder schwerer Erkrankung
eines Angehörigen
Verständigung
der Angehörigen oder des Arbeitgebers des
Versicherten, wenn dieser dazu selbst nicht in der
Lage ist (z.B. bei stationärer Heilbehandlung)
Bei
Reisen im Ausland Organisation eines medizinisch begründeten
und ärztlich angeordneten Nottransportes nach
Österreich.
Informationen rund um die Reise
empfohlene
Schutzimpfungen oder sonstige vorbeugende Maßnahmen
zur Erhaltung der Gesundheit (z.B. Reiseapotheke)
für das Reiseland
Bestimmungen
für die Einreise, Devisen- und Zollvorschriften
medizinische
Einrichtungen (Arzt, Spital) am Aufenthaltsort
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Zahnersatzversicherung |
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Der Tarif bietet Versicherungsschutz für Zahnbehandlungen
und Zahnersatz durch Fachärzte und Dentisten
- bis zu zu einer bestimmten Höchstsumme pro
Versicherungsjahr:
Leistungen aus Tarif 1ZC
| Tarif 1ZC |
Höchstsumme
440,-- Euro |
konservierende Zahnbehandlung
inkl. Zahnröntgen;
Zahnextraktionen;
kieferorthopädische Behandlungen;
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Es werden 80% der
Kosten, innerhalb der Höchstsumme/je Versicherungsjahr,
vergütet; |
| prothetische Zahnbehandlung
inkl. Zahnröntgen; |
Es werden 60% der
Kosten, innerhalb der Höchstsumme/je Versicherungsjahr,
vergütet; |
Leistungen aus Tarif 5ZC und 8ZC
| Tarif 5ZC |
Höchstsumme
2.800,-- Euro |
Zahnbehandlungen;
einschließlich Zahnextraktionen;
Zahnröntgen;
Zahnersatz;
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Es werden 50% der
Kosten, innerhalb der Höchstsumme/je Versicherungsjahr,
vergütet; |
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| Tarif 8ZC |
Höchstsumme
1.600,-- Euro |
Zahnbehandlungen;
einschließlich Zahnextraktionen;
Zahnröntgen;
Zahnersatz;
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Es werden 80% der
Kosten, innerhalb der Höchstsumme/je Versicherungsjahr,
vergütet; |
Prämienrückvergütung
Wurde ein Tarif der Tarifgruppe ZC zusammen mit einem
Tarif für ambulante Heilbehandlung abgeschlossen,
so nehmen unter den in § 19 AVBKV 1995 angeführten
Bedingungen beide Tarife an der garantierten Prämienrückvergütung
teil; diese Prämienrückvergütung beträgt
mindestens 3 Monatsprämienraten. |
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Sonderklassenversicherung |
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Diese Tarife decken alle Kosten für stationäre
Behandlungen (Medizinische Versorgung im Krankenhaus).
Der Versicherte wird als Privatpatient auf Sonderklasse
behandelt. D.h. freie Arztwahl, freie Krankenhaus-Wahl,
jederzeit Besuch möglich, 1- oder 2-Bettzimmer,
Begleitperson für Kinder (bei Familienversicherung),
Rooming-in:
Stationäre Behandlung - Tarife SD
Dieser Tarif ist der sogenannte Garantietarif für
die einzelnen Bundesländer - für jedes Bundesland
(bzw. 1- und 2-Bettzimmer) gilt eine unterschiedliche
Höhe:
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Österreich
u. Europadeckung nach Krankheit |
Österreich
u. Europadeckung nach einem Unfall |
Weltdeckung (Krankheit
und Unfall) |
| Sonderklasse weltweit
- Österreich-/Wientarif |
volle Kostenübernahme
(KÜ):
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgem. KH Europas |
volle KÜ:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgem. KH Europas |
volle KÜ in
allgem. KH weltweit |
| Sonderklasse weltweit
- Regionaltarif |
volle KÜ:
- in Vertrags-KH des gewählten Bundeslandes
volle KÜ mit unterschiedlichem SB:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgemeinen KH Europas
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volle KÜ nach Unfall:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgemeinen KH Europas
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volle KÜ in
allgemeinen KH weltweit |
Stationäre Behandlung mit fixem Selbstbehalt
Dieser Tarif übernimmt die Kosten einer stationären
Behandlung in allen Vertragskrankenhäusern in ganz
Österreich (für die Sonderklasse 2-Bettzimmer
und für Einbettzimmer ausgenommen Wien), für
Sonderklasse Mehrbettzimmer in Europa und weltweit mit
einem fixen Selbstbehalt (SB):
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Österreich
u. Europadeckung nach Krankheit |
Österreich
u. Europadeckung nach einem Unfall |
Weltdeckung
(Krankheit und Unfall) |
| Sonderklasse mit
Selbstbehalt |
volle KÜ mit
fixem SB:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgemeinen KH Europas
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volle KÜ:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgemeinen KH Europas |
volle KÜ in
allgemeinen KH weltweit::
- nach Unfall (ohne SB)
- sofern eine gleichwertige Behandlung in Österreich
nicht möglich ist, mit einem kalkulierbarem
SB |
Stationäre Behandlung nach Unfall mit Option
- Tarif SO
Dieser Tarif gilt für stationäre Behandlungen
nach Unfällen, weiters ist die Option auf volle
Sonderklasse (bei Krankheit) garantiert:
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Österreich
u. Europadeckung nach Krankheit |
Österreich
u. Europadeckung nach einem Unfall |
Weltdeckung
(Krankheit und Unfall) |
| Sonderklasse nach
Unfall mit Option |
Krankenhaus-Taggeld
bei Krankheit
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volle KÜ:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgemeinen KH Europas
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volle KÜ in
allgemeinen KH weltweit |
Weitere Leistungen
Ersatztagegeld
EUR 100,-
Bergungskosten
inkl. Hubschraubertransport nach Unfall EUR 3.000,-
Krankenhaustagegeld
bei Erkrankung EUR 30,-
Entbindungspauschale
EUR 300,-
Tagegeld
bei Rehabilitation nach Unfall EUR 20,-
Begleitperson
im Krankenhaus:
- Übernahme der Aufenthaltskosten für eine
Begleitperson bei stationärer Heilbehandlung
eines
Kindes, sowohl bei Unfall als auch Krankheit - zusätzlich
zum Krankenhaustagegeld;
- Voraussetzung: Kind und mindestens 1 Elternteil
bei der Generali versichert;
Option
auf Krankenhauskostenversicherung auch bei Krankheit
- d.h. ohne neuerliche Gesundheitsprüfung;
Prämienrückvergütung
3 Monatsprämien bei Kombination mit Vers.Schutz
für ambulante Behandlung;
Stationäre Behandlung nach Unfall - Tarif
SKU
Dieser Tarif gilt für stationäre Behandlungen
nach Unfällen und kann nur für Sozialversicherte
abgeschlossen werden:
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Österreich
u. Europadeckung nach Krankheit |
Österreich
u. Europadeckung nach einem Unfall |
Weltdeckung
(Krankheit und Unfall) |
| Sonderklasse nach
Unfall |
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volle KÜ nach Unfall:
- in Vertrags-KH Österreich
- in allgemeinen KH Europas
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volle KÜ in
allgemeinen KH weltweit |
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Pflegegeldversicherung |
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Allgemein
Mit der Pflegegeldversicherung erbringen wir:
bei
vorübergehend notwendiger Pflege (z.B. nach einem
Spitalsaufenthalt) einen Kostenersatz - wobei die
Höhe der Leistung vom gewählten Stufentarif
abhängig ist.
bei
dauerhaft notwendiger Pflege eine (Pflege-) Geldleistung
- wobei die Höhe der Leistung vom gewählten
Stufentarif und von der Pflegestufe (1-7) abhängig
ist.
Leistungen
Information und Organisation:
Es
werden Informationen über Pflegeeinrichtungen
(z.B. Pflegeheim, Hospiz, Pflegestationen von Pensionistenheimen
oder Krankenhäusern) und soziale Dienste (z.B.
Heimhilfe, Pflegehilfe, Essen auf Rädern) zur
Verfügung gestellt.
Organisation
einer vorübergehend notwendigen Pflege und Betreuung.
Die
Information über Pflegeeinrichtungen und Organisation
einer vorübergehenden Pflege wird durch die Europa
Ass. vorgenommen.
Vorübergehend notwendige Pflege:
Vorübergehend
notwendige Pflege und Betreuung ist gegeben, wenn
Pflegebedarf gemäß § 1 Abs. 2 AVBP
2004 für einen Zeitraum von mindestens drei Tagen
und voraussichtlich weniger als sechs Monaten besteht.
Voraussetzung
für den Kostenersatz ist ein Pflegebedarf, der
mindestens der Pflegestufe 1 (50 Stunden im Monat)
entspricht.
Die
Tätigkeiten werden von dafür geeigneten
und zugelassenen Einrichtungen erbracht oder vom Versicherer
organisiert.
Der
Kostenersatz wird abhängig vom täglichen
Pflege- und Betreuungsaufwand erbracht, sofern die
Leistungen vom Versicherer organisiert werden.
Ist
dies nicht der Fall, erfolgt Kostenersatz bis zum
tariflich vorgesehenen Höchstbetrag je Tag auf
Grundlage von 80% des für den täglichen
Pflege- und Betreuungsaufwand in Rechnung gestellten
Betrages.
Nicht
ersetzt werden Kosten für medizinische Heilbehandlung
inklusive psychologische Betreuung und physikalische
Therapie.
Der
Kostenersatz wird für längstens 60 Tage
innerhalb von 2 Kalenderjahren geleistet.
Der
Kostenersatz wird nach Vorlage der Abrechnung über
die erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen gezahlt.
Diese Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
Vor-
und Zuname der pflegebedürftigen Person,
die
tatsächliche Dauer der Betreuung bzw. Hilfe (Stunden
pro Woche/Tag),
die
verrichteten Tätigkeiten.
Dauernd notwendige Pflege:
Dauernd
notwendige Pflege und Betreuung ist gegeben, wenn
der Pflegebedarf gemäß § 1 Abs. 2
AVBP 2004 voraussichtlich für einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten besteht.
Das
Pflegegeld laut Leistungstarif wird bei dauernd notwendiger
Pflege und Betreuung erbracht.
Die
Auszahlung erfolgt monatlich im nachhinein.
Für
Zeiträume von weniger als einem Monat wird pro
Tag 1/30 dieses Betrages bezahlt. In Abänderung
von § 8, Abs. 4 AVBP 2004 wird bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat Pflegegeld für
höchstens sechs Monate geleistet.
Erhält
eine versicherte Person Pflegegeldleistungen nach
dem Bundespflegegeldgesetz oder den Landespflegegeldgesetzen
oder sind nach diesen Bestimmungen Leistungen beantragt,
sind die dort getroffenen Feststellungen in Bezug
auf den Pflegebedarf und die Pflegestufe maßgebend
und vom Antragsteller nachzuweisen.
Dies
gilt auch bei Änderungen hinsichtlich des Pflegebedarfs
und der Pflegestufe.
Dauernd notwendige Pflege knüpft an das Bundespflegegeldgesetz
(BPGG) an
Pflegestufen/Aufwand laut BPGG:
Pflegestufe
1 - Pflegeaufwand mehr als 50 Stunden monatlich;
Pflegestufe
2 - Pflegeaufwand mehr als 75 Stunden monatlich;
Pflegestufe
3 - Pflegeaufwand mehr als 120 Stunden monatlich;
Pflegestufe
4 - Pflegeaufwand mehr als 160 Stunden monatlich;
Pflegestufe
5 - Pflegeaufwand mehr als 180 Stunden monatlich;
Pflegestufe
6 - Pflegeaufwand mehr als 180 Stunden monatlich und
zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
erforderlich und regelmäßig rund um die
Uhr zu erbringen sind oder die dauernde Beaufsichtigung
wegen Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung
erforderlich ist.
Pflegestufe
7 - Pflegeaufwand mehr als 180 Stunden monatlich und
praktische Bewegungs-unfähigkeit vorliegt.
Pflegegeldversicherung
Kostenersatz bei vorübergehender Pflege versus
Pflegegeld bei dauerhafter Pflege
Für vorübergehend notwendige Pflege und
Betreuung wird kein Kostenersatz geleistet, wenn und
solange ein Anspruch auf Pflegegeld bei dauernd notwendiger
Pflege und Betreuung besteht oder begründet werden
könnte. Wurde bereits eine Leistung für
vorübergehend notwendige Pflege und Betreuung
erbracht, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch
auf Pflegegeld bei dauernd notwendiger Pflege und
Betreuung (keine Doppelzahlung).
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