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KFZ - Tip & Tat KFZ Aktiv - Detailübersicht zurück zur Produktübersicht
 
1. Mobilitäts- und Unfallhilfe am Schadenort
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch einen mobilen Hilfsdienst.
Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung.
Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt Euro 220,-.


2. Bergen
Ist das versicherte Fahrzeug infolge eines technischen Gebrechens oder eines Unfalles von der Straße abgekommen, organisiert der Versicherer dessen Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die dafür anfallenden Kosten.


3. Weiterfahrt oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder einem Unfall, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist, nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, übernimmt der Versicherer die Kosten für
- die Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder
- zum Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Artikel 5 Punkt 1 für alle versicherten Personen.
Konnte das Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht werden, übernimmt der Versicherer außerdem die Fahrtkosten für eine Person zum Reparaturort.
Insgesamt trägt der Versicherer die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
Euro 365,- bei einem Schadenort im Inland oder Euro 2.200,- bei einem Schadenort im Ausland.


4. Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist, nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Punkt 3 oder 5 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für maximal vier Nächte Übernachtungskosten übernommen, längstens jedoch bis das Fahrzeug wieder hergestellt oder wieder aufgefunden wurde.
Der Höchstbetrag beläuft sich je versicherter Person auf maximal Euro 75,- je Übernachtung.


5. Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle von Leistungen gemäß Pkt. 3 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges (nach Maßgabe der lokalen Möglichkeiten) bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft übernommen, bei einem Schadenort im Inland jedoch höchstens für sieben Tage bis maximal Euro 55,- je Tag.
Liegt der Schadenort im Ausland, werden die Kosten höchstens für sieben Tage bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt Euro 360,- übernommen.
Für Wohnmobile und Lkw gemäß Punkt 2 lit. c. und d. werden nur die Kosten eines Pkw-Selbstfahrervermietfahrzeuges übernommen; für mitgeführte Anhänger jeder Art besteht kein Mietfahrzeuganspruch.
Außer den unmittelbaren Kosten für die Anmietung werden keine weiteren Kosten (z.B. Versicherung für Haftungsausschlüsse, Treibstoff und dgl.) übernommen.
Hat der Versicherungsnehmer bereits aufgrund seines Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrages einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeuges, können solche Leistungen wegen des selben Anlassfalles nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.


6. Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem Schadenort im Ausland oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer deren schnellstmögliche Beschaffung und trägt die dafür anfallenden Versand- und Zollkosten.
Die Kosten der Ersatzteile werden nicht übernommen.


7. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist, nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich Restwert nicht den Zeitwert, übernimmt der Versicherer die Transportkosten zu einer Fachwerkstatt oder, wenn dies nicht möglich ist, zum Wohnsitz.


8. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das versicherte Fahrzeug, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist,
- nach einem technischen Gebrechen oder Unfall bis zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer geeigneten Werkstatt oder
- nach Diebstahl und Wiederauffinden, bis zur Durchführung des Rücktransports oder der
Verschrottung
- untergestellt werden, trägt der Versicherer die dadurch anfallenden Kosten, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Wochen.


9. Fahrzeugverzollung oder -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Totalschaden durch technisches Gebrechen, Unfall oder nach einem Diebstahl, jeweils im Ausland, verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die dafür anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern.
Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, werden die dafür anfallenden Kosten (inklusive Transportkosten und Kosten der Unterstellung für die Dauer von höchstens 2 Wochen) übernommen.


10. Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
Kann das versicherte Fahrzeug infolge Ablebens des Fahrers oder dessen länger als drei Tage dauernden krankheits- oder unfallbedingten Fahrunfähigkeit auch nicht von einem sonstigen Insassen zum Wohnsitz zurückgefahren werden, organisiert der Versicherer die Rückholung des Fahrzeuges zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die dafür anfallenden Kosten.
Veranlasst der Versicherungsnehmer selbst oder eine andere berechtigte Person die Fahrzeugrückholung, wird als Kostenersatz das gültige amtliche Kilometergeld für die kürzeste Strecke vom Schadenort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers vergütet.
Zusätzlich werden die bis zur Abholung entstehenden Übernachtungskosten für maximal vier Nächte übernommen. Der Höchstbetrag beläuft sich je versicherter Person auf maximal Euro 75,- je Übernachtung.
Die Fahrunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.


11. Benennung von Anwälten / Strafkaution nach Kfz-Unfällen im Ausland
Wird im Ausland eine versicherte Person aufgrund eines Unfalles mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft bedroht, bevorschusst der Versicherer eine von den Behörden eventuell auferlegte Strafkaution bis zu einem Gegenwert von Euro 11.000,- je versicherter Person sowie in diesem Zusammenhang anfallende Gerichts- oder notwendige Anwaltskosten bis maximal Euro 2.200,- je versicherter Person. Der Versicherer ist bei der Beschaffung eines Anwaltes behilflich. Diesen Vorschuss hat der Versicherungsnehmer unverzüglich nach Rückerstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten ab Auszahlung der Bevorschussung, dem Versicherer zu erstatten.


12. Ersatz von Reisedokumenten
Gerät während der Abwesenheit mit dem versicherten Fahrzeug vom Wohnsitz eines der folgenden Dokumente in Verlust oder werden diese gestohlen, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die dafür anfallenden amtlichen Gebühren.
Folgende Dokumente sind vom Versicherungsschutz erfasst:
- Reisepass
- Personalausweis
- Visum
- Führerschein
- Zulassungsschein


13. Reiserückrufservice
Erweist sich während der Abwesenheit mit dem versicherten Fahrzeug, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist, infolge Ablebens oder schwerer Krankheit eines nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers oder infolge einer nachweisbaren, erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf durch Rundfunk als notwendig, werden vom Versicherer die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet und die dafür anfallenden Kosten übernommen.


14. Organisation einer Verbundglasreparatur
Bei einem Bruchschaden an der Rundumverglasung (Front-, Seiten- oder Heckscheibe) in Österreich wird eine Verbundglasreparatur durch einen mobilen Reparaturdienst an einer mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten inländischen Adresse organisiert. Dabei erfolgt die Reparatur gemäß den technischen Möglichkeiten und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.
Ist eine Verbundglasreparatur im Einzelfall nicht oder nicht an der genannten Adresse möglich, wird dem Versicherungsnehmer die nächstgelegene Kfz-Fachwerkstätte genannt. Bei Bestehen einer Kaskoversicherung werden die Kosten der Verbundglasreparatur ohne Selbstbeteiligung übernommen. Andernfalls wird die Verbundglasreparatur kostenfrei organisiert, die Reparaturkosten werden nicht übernommen.


15.ÖAMTC-Fahrtechniktraining
Der Versicherer übernimmt als Beitrag zur persönlichen Fahrsicherheit die Kosten für die einmalige Teilnahme an einem ÖAMTC-Fahrtechniktraining. Ein diesbezüglicher Gutschein wird gegen Anforderung übergeben. Der Anspruch besteht einmalig auf Vertragsdauer für eine Person.


16. help4you Service
Ist in das versicherte Fahrzeug das GPS-System "dolphin Satalarm" mit Alarmtaste eingebaut, werden folgende Serviceleistungen übernommen:
- Anbindung/Aufschaltung des GPS-Systems an die Tip&Tat Notrufzentrale
- Organistation von Sofortmaßnahmen im Notfall (Einbruch, Diebstahl, Unfall, Überfall (Car-Jacking), Panne,.....)


 
 
 
RATIO Vorsorgen mit Vernunft - Deutschlandsberg 8530, Grazer Straße 32, Tel.: 03462/30654, deutschlandsberg@ratio-vers.at

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