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1.
Mobilitäts- und Unfallhilfe am Schadenort
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen
oder nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, organisiert
der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
am Schadenort durch einen mobilen Hilfsdienst.
Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort
nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen
des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht
gewerblich beförderter Ladung.
Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten
bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt Euro 220,-.
2.
Bergen
Ist das versicherte Fahrzeug infolge eines technischen Gebrechens
oder eines Unfalles von der Straße abgekommen, organisiert
der Versicherer dessen Bergung einschließlich Gepäck
und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt
die dafür anfallenden Kosten.
3.
Weiterfahrt oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen
oder einem Unfall, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom
Wohnsitz entfernt ist, nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen,
übernimmt der Versicherer die Kosten für
- die Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder
- zum Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches
gemäß Artikel 5 Punkt 1 für alle versicherten
Personen.
Konnte das Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht werden, übernimmt
der Versicherer außerdem die Fahrtkosten für eine
Person zum Reparaturort.
Insgesamt trägt der Versicherer die dafür anfallenden
Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
Euro 365,- bei einem Schadenort im Inland oder Euro 2.200,-
bei einem Schadenort im Ausland.
4.
Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen
oder Unfall, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz
entfernt ist, nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden
bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Punkt 3 oder 5 für
höchstens eine, in allen anderen Fällen für
maximal vier Nächte Übernachtungskosten übernommen,
längstens jedoch bis das Fahrzeug wieder hergestellt
oder wieder aufgefunden wurde.
Der Höchstbetrag beläuft sich je versicherter Person
auf maximal Euro 75,- je Übernachtung.
5.
Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen
oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden
anstelle von Leistungen gemäß Pkt. 3 die Kosten
für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges
(nach Maßgabe der lokalen Möglichkeiten) bis zur
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft übernommen, bei
einem Schadenort im Inland jedoch höchstens für
sieben Tage bis maximal Euro 55,- je Tag.
Liegt der Schadenort im Ausland, werden die Kosten höchstens
für sieben Tage bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt
Euro 360,- übernommen.
Für Wohnmobile und Lkw gemäß Punkt 2 lit.
c. und d. werden nur die Kosten eines Pkw-Selbstfahrervermietfahrzeuges
übernommen; für mitgeführte Anhänger jeder
Art besteht kein Mietfahrzeuganspruch.
Außer den unmittelbaren Kosten für die Anmietung
werden keine weiteren Kosten (z.B. Versicherung für Haftungsausschlüsse,
Treibstoff und dgl.) übernommen.
Hat der Versicherungsnehmer bereits aufgrund seines Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrages
einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung
eines Selbstfahrervermietfahrzeuges, können solche Leistungen
wegen des selben Anlassfalles nicht nebeneinander in Anspruch
genommen werden.
6.
Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
des versicherten Fahrzeuges an einem Schadenort im Ausland
oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert
der Versicherer deren schnellstmögliche Beschaffung und
trägt die dafür anfallenden Versand- und Zollkosten.
Die Kosten der Ersatzteile werden nicht übernommen.
7.
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen
oder Unfall, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz
entfernt ist, nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit
gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen
Reparaturkosten zuzüglich Restwert nicht den Zeitwert,
übernimmt der Versicherer die Transportkosten zu einer
Fachwerkstatt oder, wenn dies nicht möglich ist, zum
Wohnsitz.
8.
Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das versicherte Fahrzeug, sofern der Schadenort 50 km
oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist,
- nach einem technischen Gebrechen oder Unfall bis zur Wiederherstellung
der
Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu
einer geeigneten Werkstatt oder
- nach Diebstahl und Wiederauffinden, bis zur Durchführung
des Rücktransports oder der
Verschrottung
- untergestellt werden, trägt der Versicherer die dadurch
anfallenden Kosten, höchstens jedoch für die Dauer
von zwei Wochen.
9.
Fahrzeugverzollung oder -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Totalschaden durch
technisches Gebrechen, Unfall oder nach einem Diebstahl, jeweils
im Ausland, verzollt werden, hilft der Versicherer bei der
Verzollung und trägt die dafür anfallenden Verfahrensgebühren
mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern.
Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges
erforderlich, werden die dafür anfallenden Kosten (inklusive
Transportkosten und Kosten der Unterstellung für die
Dauer von höchstens 2 Wochen) übernommen.
10.
Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
Kann das versicherte Fahrzeug infolge Ablebens des Fahrers
oder dessen länger als drei Tage dauernden krankheits-
oder unfallbedingten Fahrunfähigkeit auch nicht von einem
sonstigen Insassen zum Wohnsitz zurückgefahren werden,
organisiert der Versicherer die Rückholung des Fahrzeuges
zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die dafür
anfallenden Kosten.
Veranlasst der Versicherungsnehmer selbst oder eine andere
berechtigte Person die Fahrzeugrückholung, wird als Kostenersatz
das gültige amtliche Kilometergeld für die kürzeste
Strecke vom Schadenort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers
vergütet.
Zusätzlich werden die bis zur Abholung entstehenden Übernachtungskosten
für maximal vier Nächte übernommen. Der Höchstbetrag
beläuft sich je versicherter Person auf maximal Euro
75,- je Übernachtung.
Die Fahrunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest
nachzuweisen.
11.
Benennung von Anwälten / Strafkaution nach Kfz-Unfällen
im Ausland
Wird im Ausland eine versicherte Person aufgrund eines Unfalles
mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft bedroht,
bevorschusst der Versicherer eine von den Behörden eventuell
auferlegte Strafkaution bis zu einem Gegenwert von Euro 11.000,-
je versicherter Person sowie in diesem Zusammenhang anfallende
Gerichts- oder notwendige Anwaltskosten bis maximal Euro 2.200,-
je versicherter Person. Der Versicherer ist bei der Beschaffung
eines Anwaltes behilflich. Diesen Vorschuss hat der Versicherungsnehmer
unverzüglich nach Rückerstattung durch die Behörde
oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten
ab Auszahlung der Bevorschussung, dem Versicherer zu erstatten.
12.
Ersatz von Reisedokumenten
Gerät während der Abwesenheit mit dem versicherten
Fahrzeug vom Wohnsitz eines der folgenden Dokumente in Verlust
oder werden diese gestohlen, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung
behilflich und übernimmt die dafür anfallenden amtlichen
Gebühren.
Folgende Dokumente sind vom Versicherungsschutz erfasst:
- Reisepass
- Personalausweis
- Visum
- Führerschein
- Zulassungsschein
13.
Reiserückrufservice
Erweist sich während der Abwesenheit mit dem versicherten
Fahrzeug, sofern der Schadenort 50 km oder mehr vom Wohnsitz
entfernt ist, infolge Ablebens oder schwerer Krankheit eines
nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers oder infolge
einer nachweisbaren, erheblichen Schädigung seines Vermögens
dessen Rückruf durch Rundfunk als notwendig, werden vom
Versicherer die erforderlichen Maßnahmen in die Wege
geleitet und die dafür anfallenden Kosten übernommen.
14.
Organisation einer Verbundglasreparatur
Bei einem Bruchschaden an der Rundumverglasung (Front-, Seiten-
oder Heckscheibe) in Österreich wird eine Verbundglasreparatur
durch einen mobilen Reparaturdienst an einer mit dem Versicherungsnehmer
vereinbarten inländischen Adresse organisiert. Dabei
erfolgt die Reparatur gemäß den technischen Möglichkeiten
und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.
Ist eine Verbundglasreparatur im Einzelfall nicht oder nicht
an der genannten Adresse möglich, wird dem Versicherungsnehmer
die nächstgelegene Kfz-Fachwerkstätte genannt. Bei
Bestehen einer Kaskoversicherung werden die Kosten der Verbundglasreparatur
ohne Selbstbeteiligung übernommen. Andernfalls wird die
Verbundglasreparatur kostenfrei organisiert, die Reparaturkosten
werden nicht übernommen.
15.ÖAMTC-Fahrtechniktraining
Der Versicherer übernimmt als Beitrag zur persönlichen
Fahrsicherheit die Kosten für die einmalige Teilnahme
an einem ÖAMTC-Fahrtechniktraining. Ein diesbezüglicher
Gutschein wird gegen Anforderung übergeben. Der Anspruch
besteht einmalig auf Vertragsdauer für eine Person.
16.
help4you Service
Ist in das versicherte Fahrzeug das GPS-System "dolphin
Satalarm" mit Alarmtaste eingebaut, werden folgende Serviceleistungen
übernommen:
- Anbindung/Aufschaltung des GPS-Systems an die Tip&Tat
Notrufzentrale
- Organistation von Sofortmaßnahmen im Notfall (Einbruch,
Diebstahl, Unfall, Überfall (Car-Jacking), Panne,.....)
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